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   BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 6/95   

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https://dejure.org/1995,11326
BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 6/95 (https://dejure.org/1995,11326)
BSG, Entscheidung vom 03.08.1995 - 7 RAr 6/95 (https://dejure.org/1995,11326)
BSG, Entscheidung vom 03. August 1995 - 7 RAr 6/95 (https://dejure.org/1995,11326)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Rückwirkendes Entfallen ab Gewährung von Altersrente - Gegenseitiger Ausschluss von Vorruhestandsgeld und Altersrente - Gewähr der Nahtlosigkeit - Vermeidung von Doppelleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 30.03.1995 - 7 RAr 22/94

    Rückwirkende Bewilligung von Altersrente, Anspruch auf Vorruhestandsgeld

    Auszug aus BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 6/95
    Letzteres ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus rechtssystematischen Erwägungen (Urteile des Senats vom 30. März 1995: 7 RAr 22/94, zur Veröffentlichung vorgesehen; 7 RAr 38/94, 7 RAr 42/94, 7 RAr 66/94, jeweils unveröffentlicht).

    Jedenfalls läßt sich ein Anspruch auf beide Leistungen nebeneinander keinesfalls begründen (Urteile des Senats vom 30. März 1995, aaO).

    § 2 Abs. 2 Satz 2 VogVO-DDR aF muß allerdings zwischen Vog-Zahlung und Rentenzahlung nach Stellung des Rentenantrags eine Nahtlosigkeit gewährleisten (Urteile des Senats vom 30. März 1995, aaO).

    Ergeht der Rentenbescheid, entfällt gleichzeitig rückwirkend der Anspruch auf Vog mit Beginn des Rentenbewilligungszeitraums (Urteile des Senats vom 30. März 1995, aaO).

    Trägt aber das Behaltendürfen des Spitzbetrages bei Zusammentreffen zweier sich ausschließender Leistungen und nachträglicher Zuerkennung einer dieser Leistungen nur Vertrauensschutzgesichtspunkten Rechnung, so liegt es auf der Hand, daß der Spitzbetrag im Fall der Nichtzahlung der zunächst weiterhin zu erbringenden Leistung, vorliegend des Vog, nicht nachträglich zuerkannt werden kann, wenn bereits durch Bescheid feststeht, daß ein Anspruch auf die andere Leistung, hier die Altersrente, für einen zurückliegenden Zeitpunkt besteht (Urteile des Senats vom 30. März 1995, aaO).

    Dem ist der Senat für das Verhältnis von Vog und Rente gefolgt (BSG, Urteile vom 30. März 1995, aaO).

    Er entfaltet als solcher Tatbestandswirkung und ist ohne weitere Prüfung - außer bei Nichtigkeit - zu beachten (Urteile des Senats vom 30. März 1995, aaO).

    Die Vorschrift des § 118 Abs. 2 Nr. 1 AFG bezieht sich ausschließlich auf Renten wegen Erwerbsunfähigkeit; sie trägt insbesondere der Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - i.V.m. § 105a AFG Rechnung und ist einer erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung auf das Vog nicht zugänglich (Urteile des Senats vom 30. März 1995, aaO).

    Denn das Problem der unterschiedlichen Regelungen für das Alüg und für das Vog ist vom Gesetzgeber gesehen worden (Urteile des Senats vom 30. März 1995, aaO).

    Daß die Regelungen zum Alüg anders gestaltet sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie der Senat in seinen Urteilen vom 30. März 1995 (aaO) dargelegt hat.

    Ein der Klägerin günstigeres Ergebnis ergibt sich schließlich nicht mittels des sog sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl hierzu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. März 1995, aaO).

  • BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 118/93

    Vorruhestandsgeld

    Auszug aus BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 6/95
    Der Gesetzgeber hat nämlich ab 29. Juni 1994 mit dem bezeichneten Änderungsgesetz klarstellend zu § 2 Abs. 2 der VogVO-DDR (vgl BT-Drucks 12/8039 S 4) ein Erlöschen des Vog-Anspruchs schon mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente geregelt, während die VogVO-DDR zuvor nach Ansicht des Senats (vgl hierzu BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2) ein Entfallen des Rentenanspruchs erst mit Gewährung der Rente vorsah.

    Zwar kann unter Gewährung nach allgemeinem und juristischem Sprachgebrauch auch die "Bewilligung" oder die "Zuerkennung", nicht nur die tatsächliche Erbringung zu verstehen sein (BSGE 74, 225, 229 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2).

    Anders ausgedrückt: Der Bezug von Altersrente und der von Vog schließen sich nach den gesetzgeberischen Zielen aus, auch wenn § 2 Abs. 2 Satz 2 VogVO-DDR aF den Anspruch auf Vog nicht bereits mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente entfallen ließ (vgl BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2).

    Weil dies im Wortlaut der Vorschrift indes keinen Niederschlag gefunden hatte, hat der Senat zur früheren Fassung des § 2 Abs. 2 VogVO-DRR anders entschieden (BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2), ohne andererseits die Frage beantworten zu müssen, ob die Beklagte nicht wenigstens zur Stellung eines Rentenantrags auffordern durfte.

    Denn abgesehen davon, daß die Beklagte die Weitergewährung von Vog über den November 1992 hinaus abgelehnt hat, fehlte für ein Vertrauen der Klägerin auf Gewährung von Vog über das Erreichen des Rentenalters hinaus vor dem Senatsurteil vom 1. Juni 1994 (BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2) eine sichere Rechtsbasis.

  • BSG, 08.12.1992 - 1 RK 9/92

    Krankengeld - Anrechnung - Spitzbetrag - Bezugszeit

    Auszug aus BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 6/95
    Hierbei ist unter "Beginn" des Rentenanspruchs wiederum der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem (rückwirkend) Rente bewilligt wurde (vgl nur BSGE 71, 294, 296 mwN = SozR 3-2500 § 48 Nr. 4).

    Wiederum nur aus Gründen des Vertrauensschutzes darf die Krankenkasse einen evtl Unterschiedsbetrag zwischen (höherem) Krg und (niedrigerer) Rente nicht zurückfordern (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V); der Versicherte soll nach dem gesetzgeberischen Willen das behalten, was er zunächst rechtmäßig bezogen hat und worauf er seine Lebenshaltung einrichten durfte (BSGE 71, 294, 296 f mwN = SozR 3-2500 § 48 Nr. 4).

  • BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 33/85

    Rückwirkende Ruhen eines Anspruchs - Ermessensausübung - Aufhebung und

    Auszug aus BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 6/95
    Das schließt das rückwirkende vollständige Ruhen eines Alg-Anspruchs für deckungsgleiche Zeiträume ein (BSGE 60, 180, 182 ff = SozR 1300 § 48 Nr. 26; BSGE 73, 10, 13 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22).

    Nur aus Gründen des Vertrauensschutzes kann bei rückwirkender Gewährung von Altersrente für einen Zeitraum, für den bereits Alg gezahlt wurde, die Aufhebung der Alg-Bewilligung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X) nicht über die Rentenhöhe (für deckungsgleiche Zeiträume) hinaus erfolgen; gleichzeitig ist so die Höhe des Erstattungsanspruchs (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X) beschränkt (BSGE 60, 180, 184 f = SozR 1300 § 48 Nr. 26; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22).

  • BSG, 14.07.1982 - 5a RKn 9/81

    Rentenanspruch; Krankengeld; Nachzahlungszeitraum

    Auszug aus BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 6/95
    Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag des Erlasses des Rentenbescheides (BSG SozR Nr. 39 zu § 183 RVO; SozR 2200 § 183 Nr. 43).

    Im Verhältnis von Krg und Rente ist demgemäß mehrfach entschieden worden, daß ein Versicherter keinen Anspruch auf Krg hat, auch nicht auf Nachzahlung eines etwaigen Differenzbetrages zwischen Krg und Rente, wenn ihm Krg vor der Rentenbewilligung (rechtsirrtümlich) verweigert worden ist (vgl BSG SozR Nrn 24 und 29 zu § 183 RVO; SozR 2200 § 183 Nr. 43; BSG, Urteil vom 25. Januar 1995 - 12 RK 51/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 19.02.1986 - 7 RAr 55/84

    Zuerkennung einer Rente - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Ruhen eines

    Auszug aus BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 6/95
    Das schließt das rückwirkende vollständige Ruhen eines Alg-Anspruchs für deckungsgleiche Zeiträume ein (BSGE 60, 180, 182 ff = SozR 1300 § 48 Nr. 26; BSGE 73, 10, 13 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22).

    Nur aus Gründen des Vertrauensschutzes kann bei rückwirkender Gewährung von Altersrente für einen Zeitraum, für den bereits Alg gezahlt wurde, die Aufhebung der Alg-Bewilligung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X) nicht über die Rentenhöhe (für deckungsgleiche Zeiträume) hinaus erfolgen; gleichzeitig ist so die Höhe des Erstattungsanspruchs (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X) beschränkt (BSGE 60, 180, 184 f = SozR 1300 § 48 Nr. 26; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22).

  • BSG, 31.10.1991 - 7 RAr 46/90

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Altersruhegeld - Ruhen des

    Auszug aus BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 6/95
    Wegen der Regelung der §§ 103, 107 SGB X wäre sie, soweit es die Vergangenheit betrifft, gleichwohl nicht wesentlich iS des § 48 SGB X (vgl aber zur Notwendigkeit der Aufhebung im Hinblick auf § 157 Abs. 4 AFG: BSG, Urteil vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 46/90 -, unveröffentlicht).
  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 64/92

    Auslandsrente - Italien - Altersruhegeld

    Auszug aus BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 6/95
    Das schließt das rückwirkende vollständige Ruhen eines Alg-Anspruchs für deckungsgleiche Zeiträume ein (BSGE 60, 180, 182 ff = SozR 1300 § 48 Nr. 26; BSGE 73, 10, 13 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22).
  • BSG, 30.03.1995 - 7 RAr 42/94

    Voraussetzungen für eine Weitergewährung von Vorruhestandsgeld (Vog) - Entfallen

    Auszug aus BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 6/95
    Letzteres ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus rechtssystematischen Erwägungen (Urteile des Senats vom 30. März 1995: 7 RAr 22/94, zur Veröffentlichung vorgesehen; 7 RAr 38/94, 7 RAr 42/94, 7 RAr 66/94, jeweils unveröffentlicht).
  • BSG, 30.03.1995 - 7 RAr 66/94

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Weitergewährung von Vorruhestandsgeld (Vog) -

    Auszug aus BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 6/95
    Letzteres ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus rechtssystematischen Erwägungen (Urteile des Senats vom 30. März 1995: 7 RAr 22/94, zur Veröffentlichung vorgesehen; 7 RAr 38/94, 7 RAr 42/94, 7 RAr 66/94, jeweils unveröffentlicht).
  • BSG, 25.01.1995 - 12 RK 51/93

    Rentenversicherung - Versicherungs- und Beitragsrecht - Erstattung von Beiträgen

  • BSG, 30.03.1995 - 7 RAr 38/94

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Entfall des Anspruchs auf Vorruhestandsgeld bei

  • BSG, 14.09.1995 - 7 RAr 64/94

    Weitergewährung von Vorruhestandsgeld - Anspruch auf Zahlung eines

    Letzteres ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus rechtssystematischen Erwägungen (Urteile des Senats vom 30. März 1995: 7 RAr 22/94, zur Veröffentlichung vorgesehen; 7 RAr 38/94, 7 RAr 42/94, 7 RAr 66/94, jeweils unveröffentlicht; Senatsurteil vom 3. August 1995 - 7 RAr 6/95 -, unveröffentlicht; BSG, Urteil vom 10. August 1995 - 11 RAr 67/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Jedenfalls läßt sich ein Anspruch auf beide Leistungen nebeneinander keinesfalls begründen (Urteile des Senats vom 30. März und 3. August 1995, aaO).

    § 2 Abs. 2 Satz 2 VogVO-DDR aF muß allerdings zwischen Vog-Zahlung und Rentenzahlung nach Stellung des Rentenantrags eine Nahtlosigkeit gewährleisten (Urteile des Senats vom 30. März und 3. August 1995, aaO).

    Ergeht der Rentenbescheid, entfällt gleichzeitig rückwirkend der Anspruch auf Vog mit Beginn des Rentenbewilligungszeitraums (Urteile des Senats vom 30. März und 3. August 1995, aaO).

    Trägt aber das Behaltendürfen des Spitzbetrages bei Zusammentreffen zweier sich ausschließender Leistungen und nachträglicher Zuerkennung einer dieser Leistungen nur Vertrauensschutzgesichtspunkten Rechnung, so liegt es auf der Hand, daß der Spitzbetrag im Fall der Nichtzahlung der zunächst weiterhin zu erbringenden Leistung, vorliegend des Vog, nicht nachträglich zuerkannt werden kann, wenn bereits durch Bescheid feststeht, daß ein Anspruch auf die andere Leistung, hier die Altersrente, für einen zurückliegenden Zeitpunkt besteht (Urteile des Senats vom 30. März und 3. August 1995, aaO).

    Dem ist der Senat für das Verhältnis von Vog und Rente gefolgt (BSG, Urteile vom 30. März und 3. August 1995, aaO).

    Er entfaltet als solcher Tatbestandswirkung und ist ohne weitere Prüfung - außer bei Nichtigkeit - zu beachten (Urteile des Senats vom 30. März und 3. August 1995, aaO).

    Die Vorschrift des § 118 Abs. 2 Nr. 1 AFG bezieht sich ausschließlich auf Renten wegen Erwerbsunfähigkeit; sie trägt insbesondere der Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 105a AFG Rechnung und ist einer erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung auf das Vog nicht zugänglich (Urteile des Senats vom 30. März und 3. August 1995, aaO).

    Denn das Problem der unterschiedlichen Regelungen für das Alüg und für das Vog ist vom Gesetzgeber gesehen worden (Urteile des Senats vom 30. März und 3. August 1995, aaO).

    Daß die Regelungen zum Alüg anders gestaltet sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie der Senat in seinen Urteilen vom 30. März und 3. August 1995 (aaO) dargelegt hat (vgl insoweit auch das Urteil des 11. Senats vom 10. August 1995 - 11 RAr 67/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 122/95

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Durch Bewilligung der Altersrente tritt ein

    Letzteres ergibt sich indes aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus rechtssystematischen Erwägungen (BSGE 76, 84, 86 [BSG 30.03.1995 - 7 RAr 22/94] = SozR 3-8825 § 2 Nr. 3; Urteile des BSG vom 30. März 1995 - 7 RAr 38/94, 42/94 und 66/94 -, unveröffentlicht; BSG, Urteil vom 3. August 1995 - 7 RAr 6/95 -, unveröffentlicht; BSGE 76, 224 = SozR 3-8120 Kap VIII E III Nr. 5 Nr. 4; BSG, Urteile vom 10. August 1995 - 11 RAr 15/95 -, 14. September 1995 - 7 RAr 64/94 - und 14. Dezember 1995 - 11 RAr 39/95 -, alle unveröffentlicht).
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